Gründungssatzung des Vereins „Mission Erde“

Gründungsversammlung 25.10.2019

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Mission Erde“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Norddeutschland
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz. Der
Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland.
5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und
Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins, Zweckerreichung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes auf globaler
Ebene.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zu globalen Umweltthemen (z.B. durch Erstellung und
Veröffentlichung von Bildern oder Filmmaterial) mit dem Ziel, die Kenntnis der
globalen Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
b) Bildungs- und Informationsveranstaltungen, z.B. in Form von Vorträgen, Infoständen
etc. um die ökologische Kompetenz der Bevölkerung zu stärken und den Einzelnen zum
umweltbewussten Handeln zu animieren.
c) nationale und internationale Projekte und Einsätze, die dem Umwelt-, Natur- und
Tierschutz dienlich sind, z.B. dem Aussterben bestimmter Tierarten entgegenwirken,
Umweltkriminalität aufdecken, gezielte Tierrettungen usw.
d) Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Forschungen, die dem Umwelt-
, Natur- und Tierschutz dienlich sind.
e) Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. §
57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst
wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Finanzierung

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel sollen vorwiegend
aufgebracht werden durch öffentliche Sammlungen, Förderungen, Einmalspenden und
regelmäßige Spenden mit diversen Zahlungsmodalitäten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins anerkennt, diese aktiv fördert und unterstützt und deren Mitgliedschaft nicht dem
Wesen des Vereins widerspricht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang
des schriftlichen Aufnahmeantrages.
2. Natürlichen Personen kann auf Vorschlag des Vorstands wegen besonderer Verdienste um
die Ziele des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird
durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber
dem Vorstand und kann fristlos erfolgen.
3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
b) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens,
c) oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem
auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in
schriftlicher Form Widerspruch einlegen.
In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an.
Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
einzuberufen.
b) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
c) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von
einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
d) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB in Textform unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
e) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied
dem Verein in Textform bekannt gegebene elektronische Kontaktmöglichkeit oder
Postadresse gerichtet ist.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl und Abberufung der zu wählenden Vorstandsmitglieder
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über die Satzung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
g) Wahl der Kassenprüfer
4. Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB geleitet.
5. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist
keine Stimmabgabe.
c) Satzungsänderungen, Zweckänderung und Vereinsauflösung bedürfen einer
Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag, der einem
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten befürwortet werden muss, finden
Stimmabgaben geheim statt.
e) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
7. Stimmrecht
a) Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen ab 14
Jahren sowie juristische Personen.
b) Bei Nichtanwesenheit ist eine Stimmabgabe in Textform an den Vorstand zulässig.
c) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
8. Protokoll / Niederschrift
a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
b) Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen.
Der Ausschluss dieser bedarf eines Antrages, der von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten befürwortet werden muss.
10. Die Anwesenheit eines Mitgliedes ist auch in virtueller Form vollumfänglich zulässig.

§ 10 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

1. Dringlichkeitsanträge
a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
b) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
c) Sachverhalte nach §10.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
2. Initiativanträge
a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
b) Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
c) Sachverhalte nach §10.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
3. Besondere Anträge
Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion,
Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die
Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der
Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der
Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigener
Verantwortung ein Team zusammenstellen. Dieses sollte nicht mehr als 3 Personen umfassen.
3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. In den Vorstand gewählt werden können volljährige, vollgeschäftsfähige Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand kann Projekt- und Fachgruppen bilden und einen jeweiligen
Projektverantwortlichen und Fachbeauftragten einsetzen. Dieser gehört dem Vorstand mit Sitz
und Stimme an.
6. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur und
Annahme der Wahl vorher in Textform erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger
bestimmen.
7. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme. Beschlussfassungen
erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden mit einer Frist von drei Tagen durch ein Vorstandsmitglied in Textform
einberufen.
8. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die einfache
Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlusssache erklärt.
9. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 12 Vergütungen, Aufwendungsersatz

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder
Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Kassenprüfer. Die Amtsdauer beträgt zwei
Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens einen Kassenprüfer geprüft.

§ 14 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger bzw. -trägerinnen, deren Vergütung die
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften
für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder
und Nichtmitglieder (Helfer) bei Vereinsveranstaltungen und -aktivitäten erleiden.

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Detaillierte Datenschutzbestimmungen sind in dem Mitgliedsantrag bekannt zu geben.

§16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke des
Umwelt-, Natur- und Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.10.2019 beschlossen und tritt mit
Eintragung in Kraft.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder
des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung oder
des Erhalts der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

Norddeutschland, 25.10.2019

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