Satzung des Vereins „Mission Erde e.V.“

Diese Satzung wurde von der 3. außerordentlichen Mitgliederversammlung des Mission Erde e.V. am 15.04.2023 beschlossen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Mission Erde e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 81373 München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutz-gesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins, Zweckerreichung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes auf globaler Ebene.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zu globalen Umweltthemen (z.B. durch Erstellung und Veröffentlichung von Bildern oder Filmmaterial) mit dem Ziel, die Kenntnis der globalen Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
b) Bildungs- und Informationsveranstaltungen, z.B. in Form von Vorträgen, Infoständen etc. um die ökologische Kompetenz der Bevölkerung zu stärken und den Einzelnen zum umweltbewussten Handeln zu animieren.
c) nationale und internationale Projekte und Einsätze, die dem Umwelt-, Natur- und Tierschutz dienlich sind, z.B. dem Aussterben bestimmter Tierarten entgegenwirken, Umweltkriminalität aufdecken, gezielte Tierrettungen usw.
d) Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Forschungen, die dem Umwelt-, Natur- und Tierschutz dienlich sind.
e) Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Finanzierung

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel sollen vorwiegend aufgebracht werden durch öffentliche Sammlungen, Förderungen, Einmalspenden und regelmäßige Spenden mit diversen Zahlungsmodalitäten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, diese aktiv fördert und unterstützt und deren Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages.
2. Natürlichen Personen kann auf Vorschlag des Vorstands wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand und kann fristlos erfolgen.
3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
b) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens,
c) oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
b) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
c) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
d) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
e) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene elektronische Kontaktmöglichkeit oder Postadresse gerichtet ist.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl und Abberufung der zu wählenden Vorstandsmitglieder
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über die Satzung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
g) Wahl der Kassenprüfer
4. Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB geleitet.
5. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
c) Satzungsänderungen, Zweckänderung und Vereinsauflösung bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag, der einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten befürwortet werden muss, finden Stimmabgaben geheim statt.
e) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
6. Stimmrecht
a) Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen ab 14 Jahren sowie juristische Personen.
b) Bei Nichtanwesenheit ist eine Stimmabgabe in Textform an den Vorstand zulässig.
c) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
7. Protokoll / Niederschrift
a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
b) Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen. Der Ausschluss dieser bedarf eines Antrages, der von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten befürwortet werden muss.
9. Die Anwesenheit eines Mitgliedes ist auch in virtueller Form vollumfänglich zulässig.
10. Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen
• an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
oder
• ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben

§ 10 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

1. Dringlichkeitsanträge
a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
b) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
c) Sachverhalte nach §10.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
2. Initiativanträge
a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
b) Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Sachverhalte nach §10.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
3. Besondere Anträge
Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen. Dieses sollte nicht mehr als 3 Personen umfassen.
3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. In den Vorstand gewählt werden können volljährige, vollgeschäfts-fähige Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand kann Projekt- und Fachgruppen bilden und einen jeweiligen Projektverantwortlichen und Fachbeauftragten einsetzen. Dieser gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme an.
6. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur und Annahme der Wahl vorher in Textform erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.
7. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden mit einer Frist von drei Tagen durch ein Vorstandsmitglied in Textform einberufen.
8. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlusssache erklärt.
9. Ein Vorstandsbeschluss kann auf elektronischen Weg gefasst werden.
10. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 12 Vergütungen, Aufwendungsersatz

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Dies kann ebenso für Mitglieder beschlossen werden, welche vom Vorstand beauftragt wurden, Tätigkeiten für den Verein auszuüben. Die Vergütungen dürfen dabei nicht unangemessen hoch sein.
Betreffen die Zahlungen die Mitglieder des Vorstands so sind diese Beschlüsse einstimmig zu fassen.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 13 Rechnungs- und Kassenprüfung

1. Die Rechnungs- und Kassenprüfung erfolgt im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses des Vereins durch die hierzu bestimmte Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft.
2. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr die Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft für den Jahresabschluss.

§ 14 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich tätige Personen und Organ- oder Amtsträger bzw. -trägerinnen, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder und Nichtmitglieder (Helfer) bei Vereinsveranstaltungen und -aktivitäten erleiden.

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Detaillierte Datenschutzbestimmungen sind in dem Mitgliedsantrag bekannt zu geben.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke des
Umwelt –, Natur und Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.10.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung oder des Erhalts der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.